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1. |
Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur
kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen. |
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2. |
Zusatzleistungen
Der
Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine
Verpflichtungen mit der Verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu
vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen
und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender
nach Vertragsabschluss erweitert wird.
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3. |
Sammeltransport
Der
Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
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4. |
Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des
Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
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5. |
Erstattung der
Umzugskosten
Soweit
der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch
auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und
fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder
Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur
auszuzahlen.
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6. |
Transportsicherungen
Der
Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten wie z.B.
Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-,
Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den
Transport sichern zu
lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der
Möbelspediteur
nicht verpflichtet. |
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7. |
Elektro- und
Installationsarbeiten
Die
Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur
Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt.
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8. |
Handwerkvermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter
Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für Sorgfältige Auswahl. |
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9. |
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist
eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
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10. |
Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag
zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
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11. |
Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an
andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtige Leute des Möbelspediteurs hat der
letztere nicht zu verantworten.
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12. |
Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet,
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich
mitgenommen oder stehengelassen wird.
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13. |
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der
Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten
vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung
fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen
in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der
Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 findet entsprechende
Anwendung.
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14. |
Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag
Bei Kündigung
oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415
HGB, 346 ff BGB.
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15. |
Lagervertrag
Im
Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung
gestellt.
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16. |
Gerichtsstand
Für
Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender
beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt ausschließliche
Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein
Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
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17. |
Rechtswahl
Es gilt deutsches
Recht. |
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